AGB

Sprechzeiten:

Montags-Donnerstags: 08:30 Uhr – 13:30 Uhr

Freitags: 14:30 Uhr – 18:30 Uhr

Auch zu den Sprechzeiten kommt es vor, dass die Hebamme nicht unmittelbar erreichbar ist, da sie währenddessen Hausbesuche macht. Besprechen Sie sowohl während als auch außerhalb der Sprechzeiten den Anrufbeantworter. Sie werden innerhalb der Sprechzeiten zeitnah und außerhalb der Sprechzeiten sobald wie möglich zurückgerufen.

Im Notfall wählen Sie bitte die 112 oder wenden sich an die nächstgelegene Klinik, z.B.:

Mathias-Spital Rheine

Frankenburgstr.31

48431 Rheine

Tel.: 05971 420

 

Universitätsklinikum Münster

Albert-Schweitzer-Campus 1

48149 Münster

Tel: 0251 83 48261

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Hebamme Daniela Averbeck-Weber, nachfolgend Hebamme genannt

  1. Geltungsbereich: Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme Daniela Averbeck-Weber und der Leistungsempfängerin.

 

  1. Rechtsverhältnis: Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.

 

  1. Umfang der Leistungen

(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.

(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird (NRW).

(3) Nicht Gegenstand der Leistungen sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.

(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die  entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.

Als Wahlleistungen können vereinbart werden:

  1. a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.
    • Akupunktur
    • Stillberatung durch eine IBCLC unabhängig von der Wochenbettbetreuung 
  1. b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.
  • mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
  • mehr als 1 Vorgespräch (z.B. bei einer anderen Hebamme)
  • mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und zwölf Wochen nach der Geburt
  • Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird
  • gebuchte Kursstunden, an denen nicht teilgenommen wurde.

 Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.

 

  1. Abrechnung des Entgelts

(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.

 (2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahme-erklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.

 (3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AVB verpflichtet. Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung (NRW). Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.

(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.

 (5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

 (6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.                                                  

  1. Terminvereinbarung und Organisation
    1. Die Hebamme vereinbart in der Regel zu den oben genannten Sprechzeiten Termine für die Hausbesuche. In Ausnahmefällen sowie in den ersten 10 Lebenstagen des Kindes werden auch samstags und sonntags Termine vereinbart. Die Hebamme kann in Ausnahmefällen kurzfristig Termine verschieben oder im Krankheitsfall an eine Krankheitsvertretung verweisen.
    2. Falls die Hebamme durch Urlaub oder Krankheit ausfällt, bemüht sie sich um eine geeignete Vertretung. Falls sich keine Vertretung findet, wendet sich die Leistungsempfängerin an Ihren Gynäkologen oder Kinderarzt.
    3. Die Leistungsempfängerin verpflichtet sich die Hebamme vor einem Hausbesuch zu informieren, sobald sie selber oder eine im Haushalt lebende Person eine ansteckende Erkrankung hat.
    4. Die Leistungsempfängerin verpflichtet sich die Hebamme zu informieren, sobald ihr Neugeborenes geboren wurde und sobald sie das Datum der Klinikentlassung kennt. Andernfalls kann die Hebamme keine zeitnahen Termine garantieren.
    5. Sollte die Leistungsempfängerin ihren Wohnsitz ändern, ist die Hebamme unverzüglich zu informieren und es Bedarf eine erneute Absprache, ob eine Betreuung weiterhin möglich ist.

 

  1. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen treten am 21.11.2023 in Kraft.

 

  1. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.